Kulturfonds Frankfurt RheinMain

Förderkriterien

1. Förderprojekte

Der Kulturfonds Frankfurt RheinMain, Bad Homburg, (im folgenden „Kulturfonds“) fördert Vorhaben im Bereich der Kunst und Kultur von nationaler und internationaler Bedeutung auf dem Gesellschaftergebiet der Region Frankfurt RheinMain. Er kann Themenschwerpunkte einrichten und in diesem Rahmen Kulturprojekte selbst anregen, initiieren und fördern.

(a) Gefördert werden können Projekte, wenn sie

Darüber hinaus ist erforderlich, dass sie

Die Projekte können, müssen aber nicht Bezüge zu den Themenschwerpunkten – soweit solche eingerichtet – aufweisen.

(b) Nicht förderfähig sind in der Regel

Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Gremien.

2. Antragsberechtigte und Zuwendungsvoraussetzungen, Art und Umfang, Höhe der Förderung

Antragsberechtigt sind Institutionen, die kulturelle Vorhaben in einer der Gebietskörperschaften durchführen, die Gesellschafter des Kulturfonds sind. Dies sind derzeit Darmstadt, Frankfurt, der Hochtaunuskreis und der Main-Taunus-Kreis. Der Antragsteller verfügt über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, die in der Lage ist, die Mittelverwendung nachzuweisen. Als Institutionen anerkannt sind neben öffentlichen auch privat-gemeinnützige Körperschaften. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Der Kulturfonds gewährt in der Regel keine Vollförderung*. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein, sodass die Förderung des Kulturfonds als Fehlbedarfsfinanzierung geschieht. Die Antrag stellende Einrichtung hat eine angemessene Eigenbeteiligung zu erbringen. Beiträge Dritter können als solche gelten. Die Fördergrenze beträgt nicht mehr als 75 % der förderfähigen Kosten.

Über Ausnahmen entscheiden die zuständigen Gremien.

3. Verfahren bei Förderanträgen

Anfragen und Anträge sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Ein Antrag ist in Papierform einzureichen, sollte maximal fünf Seiten umfassen und folgende Bestandteile beinhalten:

Die Geschäftsstelle berät bei der Vorbereitung eines Antrags, kann aber keine Aussage zu Förderaussichten geben.

Die Geschäftsführung prüft die Anträge und entscheidet über das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen. Bei einem Antragsvolumen bis 75.000 Euro ist mit einer Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu rechnen. Bei Anträgen größeren Umfangs wird dem Antragssteller die Entscheidung nach Beschlussfassung der beteiligten Gremien innerhalb von sechs Monaten mitgeteilt.

Eine Begründung der Entscheidung ist nicht vorgesehen.

4. Antragsfristen

Vollständige Anträge mit einer beantragten Fördersumme bis zu 75.000 Euro können jederzeit gestellt werden.

Vollständige Anträge mit einer Antragssumme über diesem Schwellenwert sind im Regelfall bis spätestens 1. März / 1. September eines Jahres bei der Geschäftstelle einzureichen.

5. Abwicklung der Förderung

Die Mittel des Kulturfonds sind wirtschaftlich zu verwenden und alle Einsparmöglichkeiten zu nutzen. Der Kulturfonds erwartet, dass zusätzliche Mittel für das Vorhaben eingeworben werden. Im Übrigen wird für die Durchführung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung eine Fördervereinbarung abgeschlossen, die das Nähere regelt.

6. Inkrafttreten

Die Fördergrundsätze treten nach Beschluss des Kulturausschusses in seiner Sitzung vom Mai 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011 in Kraft.

*) Hinweis der Geschäftsstelle: Der Kulturfonds geht in Anlehnung an andere Förderinstitutionen von einer Drittel-Förderung aus.

Link Fördergrundsätze (PDF, 83 KB)